Betriebsordnung
des Geländes Tabačka

I. Einleitende Bestimmungen

1.1. Diese Betriebsordnung für das Lagergelände der Gesellschaft Tabačka Hodonín, s.r.o. regelt die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von im Gelände befindlichen Nichtwohnräumen und anderen Räumlichkeiten (im Folgenden Betriebsordnung genannt).

1.2. Alle Personen, die das Gelände betreten, werden mit der Betriebsordnung durch die Informationstafeln am Eingang des Geländes oder durch die Veröffentlichung auf der Website des Vermieters bekannt gemacht.

1.3. Die Betriebsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im Gelände der Tabačka Hodonín, s.r.o. bewegen und daher zur Einhaltung dieser Betriebsordnung verpflichtet sind.

1.4. Der Vermieter ist berechtigt, die Betriebsordnung zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden dem Mieter elektronisch übermittelt oder auf der Website des Vermieters veröffentlicht.

1.5. Der Mieter ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten über die Regelungen dieser Betriebsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu informieren.

II. Einlass auf das Gelände

2.1. Das Betreten des Geländes ist auf die folgenden Weisen gestattet:

  • über die Straße Bratislavská durch das Haupttor – für Fahrzeuge und Fußgänger;
  • über die Straße Bratislavská durch den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude – für Fußgänger;
  • über die Straße U Elektrárny durch das Hintertor – für Fahrzeuge;

und zwar in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr. Außerhalb der angegebenen Zeit wird den Mietern der Zutritt nur vom Sicherheitspersonal des Geländes ermöglicht. Bei einem 3 -Schicht- Betrieb wird diese Maßnahme individuell gelöst.

2.2. Der Eingangsbereich des Geländes wird durch ein Kamerasystem überwacht, mit dessen Hilfe Sicherheitsvideos von ausgewählten Bereichen aufgenommen werden. Personen, die das Gelände betreten/befahren, erteilen der Gesellschaft Tabačka Hodonín, s.r.o. ihre ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme, Verarbeitung und Speicherung von Aufnahmen ihrer Person zum Zweck der Sicherung des Zugangs zum Gelände und seinen Bestandteilen sowie zur Gewährleistung des Schutzes von Personen und Gütern.

2.3. Bei der Ein- und Ausfahrt ist stets das „STOP“-Schild zu beachten. Für die Durchfahrt an den Pförtnerlogen ist der von der Geländeverwaltung ausgestellte Parkausweis vorzulegen. Fahrer von nicht gekennzeichneten Fahrzeugen und Fußgänger sind verpflichtet, sich gegenüber dem Sicherheitspersonal auszuweisen und den Zweck ihres Besuchs anzugeben. Weist der Fahrer den Zweck der Einfahrt nicht eindeutig nach (Lieferschein, Rechnung, sonstiges Dokument), ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Einfahrt zu verweigern. Der Mieter kann die Ankunft eines solchen Fahrers von einer autorisierten Telefonnummer aus bestätigen, die er dem Leiter des Sicherheitsdienstes mitteilt.

2.4. Der Vermieter sowie die von ihm insbesondere zwecks der Sicherheit des Geländes beauftragten Personen sind berechtigt, von jedermann einen Identitätsnachweis zu verlangen, und die befragte Person ist verpflichtet, sich ihnen gegenüber mit einem gültigen Ausweis auszuweisen und den Zweck des Besuchs sowie das besuchte Subjekt anzugeben. Der Vermieter sowie die von ihm beauftragten Personen, insbesondere der Wachdienst, sind berechtigt, Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten, ohne Angabe von Gründen aus dem Gebiet  zu verweisen. Dies gilt auch für die Verweisung von Personen, die gegen diese Betriebsordnung verstoßen.

III. Parken und Bewegung von Fahrzeugen im Gelände

3.1. Alle Personen, d. h. Mieter, Mitarbeiter, Lieferanten und Besucher, die sich mit ihren Verkehrsmitteln oder zu Fuß im Gelände bewegen (im Folgenden „Verkehrsteilnehmer“ genannt), sind verpflichtet, die Grundprinzipien der Sicherheit zu beachten und sich nur auf markierten Geh- und Fahrwegen zu bewegen. An Stellen, an denen die Gehwege nicht markiert sind, nutzen die Verkehrsteilnehmer den linken Straßenrand. Das Gebiet ist mit Verkehrsschildern versehen. Im ganzen Gebiet gilt die Rechtsvorfahrt, sofern durch Verkehrsschilder nicht anderes bestimmt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im gesamten Gelände beträgt 20 km/h, bei batteriebetriebenen Transportwagen 10 km/h. Eine Ausnahme bilden gekennzeichnete Fahrzeuge des Sicherheits- und des Integrierten Rettungsdienstes während eines Einsatzes. Diese haben immer Vorfahrtsrecht.

3.2. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, bei deren Nutzung der Straßen im Gelände alle Bestimmungen des Gesetzes Nr. 361/2000 Slg. über den Straßenverkehr einzuhalten.

3.3. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass der Zugang und die Zufahrt zu allen Gebäuden, Unter- und Überflurhydranten und anderen Brandschutzeinrichtungen des Geländes ununterbrochen gewährleistet bleiben.

3.4. Das Parken auf dem Gelände ist nur auf den angemieteten und für diesen Zweck reservierten Parkplätzen erlaubt. Die geparkten Fahrzeuge müssen während des gesamten Aufenthalts auf dem Gelände einen Parkausweis sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe platziert haben. Lieferanten und Besucher parken immer in einem dafür vorgesehenen Raum des besuchten Unternehmens. Fahrzeuge von Fahrern, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, werden auf Kosten deren Betreiber abgeschleppt. Der Preis für das Abschleppen beträgt 1 500 CZK.

3.5. Es ist verboten, Fahrzeuge an Stellen zu parken, die hinsichtlich der Arbeitssicherheit oder eventueller Brandbekämpfung dafür ungeeignet sind, sowie in der Schutzzone von Versorgungsnetzen und an Stellen ohne ausreichend festen Untergrund.

3.6. Im Gelände dürfen nur sicher geladene Ladungen befördert werden.

3.7. Bei der Beförderung von gefährlichen Chemikalien und chemischen Mitteln sind die Verkehrsteilnehmer auf dem Gelände verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 356/2003 Slg. über Chemikalien und chemische Mittel in der aktuellen Fassung, des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg. über den Straßentransport, in der geltenden Fassung, und der Verordnung Nr. 64/1987 Slg. über das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten.

3.8. Im Falle eines Verkehrsunfalls auf den Straßen innerhalb des Geländes wird nach dem Gesetz Nr. 361/2000 Slg. verfahren. Die Teilnehmer des Verkehrsunfalls sind verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich zu melden.

3.9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Gelände entstehen.

IV. Müll

4.1. Im Gelände sind Container für die Entsorgung von Hausmüll und sortierten Abfällen verfügbar. Abfälle, die bei einer spezifischen Tätigkeit des Mieters (Produktion, Geschäftstätigkeit, Dienstleistungen etc.) entstehen, sind entsprechend den internen Vorschriften zur Abfallentsorgung und auf den vertraglich vereinbarten Mietflächen zu lagern und zu entsorgen. Die Lagerung jeglichen Materials oder Abfalls an Orten, die nicht vom Vermieter dafür vorgesehen sind (Straßen, Freiflächen usw.), ist im gesamten Objekt verboten.

4.2. Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung gemäß dem Abfallgesetz (Gesetz Nr. 185/2001 Slg.) einzuhalten.

4.3. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen zu sorgen.

V. Brandschutzbestimmungen

5.1. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass in den Räumlichkeiten ein striktes Rauchverbot gilt, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Räumlichkeiten.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, in den gemieteten Räumen alle Vorschriften über den Brandschutz gemäß dem Brandschutzgesetz Nr. 133/1985 Slg. und den damit zusammenhängenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere die entsprechende Anzahl und Art von Feuerlöschern in den Nichtwohnräumen verfügbar zu halten und diese regelmäßig zu überprüfen. Die Pflichten des Mieters in Bezug auf den Brandschutz sind im Anhang zum Mietvertrag über die Gewerberäume näher beschrieben.

5.3. Im Falle eines Brandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Feuerwehr- und Rettungsdienst (Tel. Nr. 150) oder die Polizei der Tschechischen Republik anzurufen und gleichzeitig die Sicherheitskräfte des Geländes und den Vermieter zu informieren.

VI. Weitere Vereinbarungen

6.1. Der Eigentümer des Geländes haftet nicht für den Diebstahl von Gegenständen aus den gemieteten Räumlichkeiten. Die Mieter können die von ihnen gemieteten Räumlichkeiten auf eigene Kosten und mit Wissen deren Eigentümers mit einer geeigneten Signaleinrichtung ausstatten, die in Absprache mit dem Sicherheitsdienst an einen Dauerdienst angeschlossen werden kann.

6.2. Stellt der Mieter Schäden an eigenem oder fremdem  Eigentum fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Eigentümer des Geländes oder einer beauftragten Person zu melden und deren Anweisungen zu befolgen.

VII. Kontakte

Sicherheitsdienst: +420 518 321 300

Geländeverwaltung: info@tabacka.eu

Diese Betriebsordnung des Geländes Tabačka Hodonín tritt am Tag ihrer Ausstellung in Kraft.

Ausgestellt von:

Hodonín, den 1. April 2016

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